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§ 24 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Behelfssaatgut

§ 24.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
  2. 2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033454

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