Artikel 30
Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die betreffende Vertragspartei wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10011029
Dokumentnummer
NOR12140803
alte Dokumentnummer
N8199711574I
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