Artikel 24
Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140763
alte Dokumentnummer
N8199711533I
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