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§ 6 IG-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Datenverbund

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (§ 5 Abs. 3) einzurichten und zu betreiben; Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, sind heranzuziehen.

(2) Die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind zumindest zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.

(3) Bei Änderung des Meßkonzepts (§ 4) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140703

alte Dokumentnummer

N8199711454I