Amtsrevision
§ 31a.
Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40192313
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