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§ 15 IG-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15.

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. 2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40120336