Berufliche Erstausbildung
§ 97.
(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
- 1. im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
- 2. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
- 3. im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
- 4. in begründeten Ausnahmefällen.
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