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§ 97 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Berufliche Erstausbildung

§ 97.

(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

  1. 1. im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
  2. 2. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
  3. 3. im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
  4. 4. in begründeten Ausnahmefällen.

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