Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 88.
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
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