Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a.
(1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
- 1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und
- 2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
- 1. Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
- 2. Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
Schlagworte
Frühgeborene, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185039
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