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§ 2 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Allgemeines

§ 2.

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40242673

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