Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 116b.
(1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Gesundheitspflegeberuf
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40193119
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)