§ 109a.
Personen, die auf Grund
- 1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
- 2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.
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