Weiterbildungsverordnung
§ 104b.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
- 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
- 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
- 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
- 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3
- zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40245773
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