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§ 9 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2018

Anerkennung von Pflanzgut

§ 9.

Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40201565

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