Anerkennung von Pflanzgut
§ 9.
Ein Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen, dass eine Vegetationsprüfung und gegebenenfalls eine Prüfung des Bodens durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR40201565
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