Anhang 10
Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten
Castanea sativa Mill.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.
Corylus avellana L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Ficus carica L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Fragaria L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.
Juglans regia L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Olea europaea L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.
Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Prunus avium und P. cerasus
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.
Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.
Ribes L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Rubus L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.
Vaccinium L.
Basis
Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2023
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR40253401
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