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Anhang 10 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anhang 10

Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Castanea sativa Mill.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Corylus avellana L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ficus carica L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Fragaria L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.

Juglans regia L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Olea europaea L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Prunus avium und P. cerasus

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ribes L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Rubus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Vaccinium L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Anhang 3 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253401

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