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§ 1 PGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2010

§ 1.

Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen psychotropen Stoffe, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011024

Dokumentnummer

NOR40122600

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