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§ 9 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2012

Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register

§ 9.

(1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
  2. 2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40109967

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