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§ 13 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13.

(1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
  3. 3. Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
  4. 4. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1;
  5. 5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
  6. 6. Verwendungszweck;
  7. 7. Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
  8. 8. Angaben zur phytosanitären Prüfung;
  9. 9. Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
  10. 10. Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;
  2. 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;
  3. 3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193353

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