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Anlage A AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2017

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

Toxizität

 

Bakterientoxizität GL

4

Fischeitoxizität GFa)

2

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/l

pH-Wert

6,5–8,5

A.2 Anorganische Parameter

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

Freies Chlor

ber. als Cl2c)

0,2 mg/l

Ammonium

ber. als N d)

10 mg/l

Chlorid

ber. als Cl e)

20 kg/t

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f)

17 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2f)

50 mg/l

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

  

  1. a)Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.b)Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.c)Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.d)Die Vorschreibung ist nur bei Einsatz von Ammoniak als Extraktionsmittel für die Zellenlauge erforderlich.e)Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installiertes Chlorgas – Produktionskapazität (ber. als Cl2).f)Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

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