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ARTIKEL 3 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.1996

ARTIKEL 3

INKRAFTTRETEN

  1. 1. Diese Änderung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
  2. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
  3. 3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

10011001

Dokumentnummer

NOR12140118

alte Dokumentnummer

N8199658999J

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