§ 1.
(1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf
- 1. die Probenahme (Anlage 1),
- 2. das Analyseverfahren (Anlage 2),
nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10010999
Dokumentnummer
NOR40081427
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