Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
§ 8
Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
- 2. es ist bestimmt
- a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
- b) zur Erzeugung von Trauben und
- 3. der Mutterrebenbestand, aus dem das Standardvermehrungsgut gewonnen wurde, und das Standardvermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010985
Dokumentnummer
NOR40033495
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