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§ 10 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

4. ABSCHNITT

Aufmachung Trennung und Kennzeichnung

§ 10

Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033497

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