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§ 5 1. AEV für kommunales Abwasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.

(2) Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:

(3) Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).

(3a) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG , ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR40214698

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