Anlage D
Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß § 4 Abs. 5 für die Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung
Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2 | Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr |
1. Größenklasse I | 1 |
2. Größenklasse II | 6 |
3. Größenklasse III | 12 |
4. Größenklasse IV | 12 |
- 1. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
- 2. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
- 3. Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Z 1 und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (§ 1 Abs. 4 Z 2) belastet ist.
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