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Anlage D 1. AEV für kommunales Abwasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1996

Anlage D

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß § 4 Abs. 5 für die Abwasser­parameter der Anlage A im Rahmen der Fremdüberwachung

Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr

1. Größenklasse I

1

2. Größenklasse II

6

3. Größenklasse III

12

4. Größenklasse IV

12

  1. 1. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse I der Anlage A hat die jährliche Probenahme durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen.
  2. 2. Bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklassen II bis IV der Anlage A hat die Probenahme zumindest einmal pro Untersuchungsjahr durch die Fremdüberwachung selbst zu erfolgen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Einrichtungen zur Abwasserprobenahme und -konservierung ordnungsgemäß installiert, gewartet und betrieben sind; bei einer Abwasserreinigungsanlage der Größenklasse II größer als 1 000 EW60, III oder IV der Anlage A ist auch die Einrichtung zur Abwassermengenmessung diesbezüglich zu überprüfen.
  3. 3. Die jährlich einmalige Probenahme gemäß Z 1 und 2 im Rahmen der Fremdüberwachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Abwasserreinigungsanlage mit hohen Zulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers (§ 1 Abs. 4 Z 2) belastet ist.

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