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Anlage A 1. AEV für kommunales Abwasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

  1. 1. Allgemeine Festlegungen
  2. 1.1 Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  

  1. 1.2 Größenklassen von Abwasserreinigungsanlagen

Für die Emissionsbegrenzungen der Z 2 werden in Abhängigkeit vom Bemessungswert einer

Abwasserreinigungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 folgende Größenklassen festgelegt:

  1. I größer als 50 EW60, aber nicht größer als 500 EW60
  2. II größer als 500 EW60, aber nicht größer als 5 000 EW60
  3. III größer als 5 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60
  4. IV größer als 50 000 EW60.
  1. 2. Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
  2. 2.1 Mindestwirkungsgrade in Prozent der Zulauffracht

1. BSB5

um mindestens 95%

2. CSB

um mindestens 85%

3. TOC

um mindestens 85%

  

  1. zu vermindern.

5. Ges. geb. N

um mindestens 70% a)

  

  1. zu vermindern.
  1. 2.2 Maximale Ablaufkonzentrationen in mg/l in Abhängigkeit von den Größenklassen gemäß Z 1.2

 

 

 

I

II

III

IV

1.

BSB5

b)

25

20

20

15

2.

CSB

b)

90

75

75

75

3.

TOC

b)

30

25

25

25

4.

NH4 – N

c)

10

5

5

5

6.

Gesamt – P

 

2

1

1

 

 

 

d)

e)

f)

f)

       

  1. a) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C.
  2. b) Die Festlegungen für die Parameter BSB5, CSB oder TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
  3. c) Der Emissionswert gilt für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse I oder II bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12°C. Für Abwasserreinigungsanlagen der Größenklasse III oder IV ist eine Temperaturregelung mit 8°C sinngemäß anzuwenden.
  4. d) Die Festlegung eines Emissionswertes ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV ist nicht anzuwenden.
  5. e) Die Festlegung gilt für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 gilt Fußnote d).
  6. f) Für eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 im Einzugsgebiet eines nationalen oder internationalen Sees gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR40214699

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