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Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen nach Möglichkeit über die hiezu erforderliche Ausbildung und über das notwendige Material und Spezialgerät verfügen.

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