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Artikel 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel 14

Fernmeldeverbindungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den im Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

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