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§ 10 TNRSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2016

Amtliche Untersuchung

§ 10.

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob

  1. 1. sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
  2. 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
  3. 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
  4. 4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis 6 entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Abs. 1

  1. 1. die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
  2. 2. vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,

    zu beauftragen.

(3) Keine der in Abs. 2 genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

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