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Anlage 1 Kosmetik – Analysenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Anlage 1

I. PROBENAHME VON KOSMETISCHEN MITTELN

  1. 1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Vorschrift beschreibt die Probenahme von kosmetischen Mitteln, die in den verschiedenen Laboratorien untersucht werden.

  1. 2. DEFINITIONEN

    Einzelprobe:

    Einheit, die aus einer zum Verkauf bestimmten Partie entnommen ist;

    Gesamtprobe:

    Summe aller Einzelproben mit demselben Herstellungskennzeichen;

    Laborprobe:

    Teilmenge der Gesamtprobe, die für die einzelnen Laboratorien bestimmt ist;

    Versuchsmenge:

    der für eine Analyse erforderliche Teil der Laborprobe;

    Behältnis:

    Gegenstand, der ein Erzeugnis enthält, und der mit dem Erzeugnis ständig in Berührung kommt.

  1. 3. PROBENAHME
  2. 3.1. Kosmetische Mittel werden in ihrer Originalpackung entnommen und unverändert dem Laboratorium zugeleitet.
  3. 3.2. Bei kosmetischen Mittel die in Großpackungen oder im Einzelverkauf nicht in der Originalpackung des Herstellers auf den Markt gebracht werden, werden für die Probenahme am Ort, ihrer Verwendung bzw. des Verkaufs besondere Vorschriften erlassen.
  4. 3.3. Aus der Analysenvorschrift und der Zahl der durch jedes Laboratorium vorzunehmenden Analysen ergibt sich die Anzahl an Einzelproben, die für eine Laborprobe erforderlich sind.
  5. 4. IDENTIFIZIERUNG DER PROBEN
  6. 4.1. Die Proben sind am Ort der Probenahme gemäß den geltenden Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Probenahme erfolgt, zu versiegeln und zu identifizieren.
  7. 4.2. Auf jeder Probe sind folgende Angaben anzubringen:
  1. 4.3. Über die Probenahme wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften ein Bericht erstellt.
  2. 5. LAGERUNG DER PROBEN
  3. 5.1. Die Einzelproben sind entsprechend den vom Hersteller auf dem Etikett angegebenen Anweisungen zu lagern.
  4. 5.2. Sofern keine besonderen Anweisungen bestehen, sind alle Laborproben bei einer Temperatur zwischen 10 °C und 25 °C und lichtgeschützt aufzubewahren.
  5. 5.3. Die Einzelproben sind erst im Augenblick des Analysebeginns zu öffnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

10010899

Dokumentnummer

NOR12138645

alte Dokumentnummer

N8199547952J

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