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Artikel 25 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 25

Hilfsorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung

(1) Hiermit wird ein Hilfsorgan zur Abgabe wissenschaftlicher, technischer und technologischer Gutachten eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren andere Hilfsorgane zu gegebener Zeit in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens berät. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfaßt Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über alle Aspekte seiner Arbeit.

(2) Dieses Organ untersteht der Konferenz der Vertragsparteien und wird im Einklang mit den von dieser festgelegten Leitlinien sowie auf ihr Ersuchen

  1. a) wissenschaftliche und technische Beurteilungen des Zustandes der biologischen Vielfalt vorlegen;
  2. b) wissenschaftliche und technische Beurteilungen der Auswirkungen der nach diesem Übereinkommen ergriffenen verschiedenartigen Maßnahmen ausarbeiten;
  3. c) innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entsprechende Technologien und Know-how im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt bestimmen und Möglichkeiten zur Förderung der Entwicklung solcher Technologien oder zu ihrer Weitergabe aufzeigen;
  4. d) Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt abgeben;
  5. e) wissenschaftliche, technische, technologische und methodologische Fragen beantworten, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Hilfsorganen vorgelegt werden,

(3) Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben, des Mandats, der Organisation und der Arbeitsweise dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.

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