vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 23

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgan sowie eine Finanzordnung für die Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck

  1. a) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;
  2. b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;
  3. c) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 28;
  4. d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge;
  5. e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anhängen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;
  6. f) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anhänge des Übereinkommens;
  7. g) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Hilfsorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und technischer Gutachten;
  8. h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Übereinkommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;
  9. i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.

(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)