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Artikel 14 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 14

Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen

(1) Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,

  1. a) geeignete Verfahren einführen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer geplanten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, vorschreiben, mit dem Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und gegebenenfalls die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Verfahren ermöglichen;
  2. b) geeignete Regelungen einführen, um sicherzustellen, daß die Umweltfolgen ihrer Programme und Politiken, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, gebührend berücksichtigt werden;
  3. c) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Benachrichtigung, den Informationsaustausch und Konsultationen über Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle ausgeübt werden und die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche haben, dadurch fördern, daß sie, sofern angebracht, den Abschluß bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte unterstützen;
  4. d) im Fall einer akuten oder ernsthaften Gefahr oder eines unmittelbar drohenden oder schwerwiegenden Schadens, die ihren Ursprung in einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle haben, für die biologische Vielfalt im Hoheitsbereich anderer Staaten oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche die potentiell betroffenen Staaten sofort über diese Gefahr oder diesen Schaden unterrichten sowie Maßnahmen zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung dieser Gefahr oder dieses Schadens ergreifen;
  5. e) einzelstaatliche Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen bei Tätigkeiten oder Ereignissen natürlicher oder anderer Ursache, die eine ernsthafte oder akute Gefahr für die biologische Vielfalt darstellen, fördern und die internationale Zusammenarbeit zur Ergänzung dieser einzelstaatlichen Bemühungen unterstützen sowie, sofern dies angebracht ist und von den betroffenen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vereinbart wird, gemeinsame Notfallpläne aufstellen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf der Grundlage durchzuführender Untersuchungen die Frage der Haftung und Wiedergutmachung einschließlich Wiederherstellung und Entschädigung bei Schäden an der biologischen Vielfalt mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Haftung eine rein innere Angelegenheit ist.

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