Tätigkeit in der Wahlkommission
§ 7
(1) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die Ernennung in die Wahlkommission anzunehmen.
(2) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird nach Anhörung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission vom Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums bestimmt. Bei der Festsetzung der Höhe ist die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.
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