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§ 6 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Pflichten und Aufgaben der Wahlkommission

§ 6

(1) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Geschäfte der Wahlkommission zu führen, soweit sie nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Zu ihrer/seiner Unterstützung hat diese/dieser aus dem Kreis der Mitglieder/Ersatzmitglieder der Wahlkommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu bestimmen.

(2) Die/Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(3) Der Wahlkommission obliegt insbesondere:

  1. 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen;
  2. 2. die Anordnung zur Herstellung der amtlichen Stimmzettel;
  3. 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen sowie die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren;
  4. 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;
  5. 5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
  6. 6. die Entgegennahme der Wahlkuverts;
  7. 7. die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
  8. 8. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

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