vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Aktives und passives Wahlrecht

§ 4

(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist für den Wahlkreis aktiv wahlberechtigt, in dem sie den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)