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§ 29 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Wahl des Präsidiums

§ 29

(1) Die Wahl des Präsidiums des Österreichischen Hebammengremiums ist geheim.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, sind die erschienenen gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten durchzuführen.

(3) Liegt für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nur je ein Wahlvorschlag vor, entfällt die Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber gelten als gewählt.

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