Stimmzettel
§ 17
(1) Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel gemäßAnlage 2 zu erfolgen.
(2) Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel hat nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Wahlkommission zu erfolgen. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
(3) Die Stimmzettel sind vom Österreichischen Hebammengremium nach Anordnung der Wahlkommission einheitlich für jeden Wahlkreis aus weißem Papier oder ungefärbtem Umweltschutzpapier aufzulegen.
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