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§ 5 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

2. Abschnitt

Maßnahmen im Seuchengehöft

§ 5.

Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138228

alte Dokumentnummer

N8199529959L

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