2. Abschnitt
Maßnahmen im Seuchengehöft
§ 5.
Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138228
alte Dokumentnummer
N8199529959L
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