§ 1
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter
- 1. ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse und/oder Wein:
- Herstellen und Verpacken von Hefe ohne gleichzeitiges Herstellen von Spiritus;
- Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Lüftungsverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);
- Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);
- Herstellen von Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Abfüllen ohne gleichzeitiges Herstellen von Hefe
- Herstellen von Spiritus aus Wein.
- 2. Einsatz von Zuckerrübenmelasse oder anderen zuckerhaltigen Rohstoffen:
- Herstellen und Verpacken von Zitronensäure.
Spiritus im Sinne dieser Verordnung ist ein Äthanol-Wassergemisch mit einem Äthanolgehalt von nicht kleiner als 90 Volumsprozent.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder von alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),
- 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich bevorzugter Einsatz von Qualitätsmelasse;
- 2. Führung des Gäransatzes bis zur weitestgehenden Aufzehrung des biochemisch umsetzbaren Zuckers;
- 3. Reduktion der Mengen an hochbelasteten Abwässern durch Einsatz hochkonzentrierter Stammlösungen;
- 4. Einsatz innerbetrieblicher Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion von Produktverlusten;
- 5. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zum Abfangen von hydraulischen Spitzenbelastungen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
- 6. bevorzugter Einsatz des Kreislaufkühlverfahrens zur Abführung der Abwärme aus Fermentern usw.;
- 7. Einsatz kombinierter anaerob-aerober biologischer Reinigungsverfahren mit Kohlenstoffabbau, Nitrifikation und Stickstoffelimination bei Direkteinleitern;
- 8. vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung der bei der Melassevorbehandlung, der Fermentation und bei der Abwasserbehandlung anfallenden festen Rückstände;
- 9. Eindampfung hochkonzentrierter Abwässer aus Prozessen gemäß Abs. 2 Z 1 und Weiterverwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel.
Schlagworte
Zuckerrübenmelasse, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Direkteinleiter, Futterverbesserungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
10010860
Dokumentnummer
NOR12138145
alte Dokumentnummer
N8199444430J
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