Anlage A
Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß § 1 Abs. 11
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
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Temperatur a) | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | <2 | - |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
Anorganische Parameter |
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Ammonium ber. als N | 5 mg/L e) | f) |
Chlorid ber. als Cl | durch GF,Ei begrenzt | - |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N g) | 20 mg/L e)h) | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1 mg/Li) | - |
Organische Parameter |
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Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC ber. als C j) | Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L Während der Kampagne: 35 mg/L k) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 j) | Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L Während der Kampagne: 100 mg/L l) | - |
Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 | 20 mg/L m) | - |
- a) Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
- b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
- e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
- f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festlegen.
- g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- h) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
- i) Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
- j) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
- k) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
- l) Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
- m) Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.
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1 Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR40252004
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