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§ 98 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2004

Geschäftsstelle

§ 98

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.