Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen
§ 90
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)