vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 85 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Ständige wissenschaftliche Ausschüsse

§ 85.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission

  1. 1. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
  2. 2. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
  3. 3. einen wissenschaftlichen Ausschuß für genetische Analyse einzurichten.

(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist‑ ebenfalls auf fünf Jahre ‑ ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40241725