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§ 82 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2004

Vorsitzender

§ 82

Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

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