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§ 79a GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998

IVa. Abschnitt

Zivilrechtliche Haftung Personen- und Sachschäden

§ 79a.

(1) Wird bei Arbeiten mit GVO (§ 4 Z 4) oder bei deren Freisetzung (§ 4 Z 20) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (§ 4 Z 18) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.

(2) Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.

ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998

Schlagworte

Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142360

alte Dokumentnummer

N8199852202L

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