ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998
IVa. Abschnitt
Zivilrechtliche Haftung Personen- und Sachschäden
§ 79a.
(1) Wird bei Arbeiten mit GVO (§ 4 Z 4) oder bei deren Freisetzung (§ 4 Z 20) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (§ 4 Z 18) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (§ 54 Abs. 1) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
ÜR: Art. II Abs. 3, BGBl. I Nr. 73/1998
Schlagworte
Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR12142360
alte Dokumentnummer
N8199852202L
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