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§ 70 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Einbeziehung von Verwandten

§ 70

Der die genetische Analyse veranlassende Arzt hat,

  1. 1. wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer genetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder
  2. 2. wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,

    der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.