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§ 62a GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen

§ 62a

GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.

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