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§ 51 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kontrollen

§ 51

Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.